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Steuer-Guide für Anleger in Österreich - Erklärung 2025, abzugeben bis 30. Juni 2026
KESt 27,5 % / 25 %, Kryptowährungen nach §27b, E1 & E1kv über FinanzOnline

Für in Österreich ansässige Anleger mit Depots bei ausländischen Brokern (Revolut, Interactive Brokers, Trading 212, eToro, Bitpanda, Binance, Kraken usw.). Behandelt Kapitalertragsteuer, Anschaffungskosten, Kryptowährungen nach §27b EStG, ausschüttungsgleiche Erträge ausländischer Fonds, die Anrechnung der US-Quellensteuer, den Verlustausgleich, die Steuerreporting-Verordnung 2025 und die ab 1. Jänner 2026 geltenden Meldepflichten nach DAC8/CARF. [S1][S2][S15]

27,5 % KESt auf Dividenden, Gewinne aus Aktien und ETFs, Anleihezinsen, Derivate und Kryptowährungen (§27a Abs 1 Z 2 EStG). [S3]
25 % KESt auf Zinsen aus Geldeinlagen (Sparbuch und Ähnliches) - und diese Verluste liegen in einem eigenen Verrechnungskreis. [S3][S13]
Kryptowährungen nach §27b EStG mit 27,5 % besteuert, Krypto-zu-Krypto-Tausch ist keine Veräußerung, der gleitende Durchschnittspreis ist seit 2023 verpflichtend. [S1][S14]
Wurde keine KESt von einer inländischen depotführenden Stelle einbehalten (bei Revolut, IBKR, Binance usw. der Regelfall), müssen Sie die Einkünfte in der Beilage E1kv über FinanzOnline selbst erklären. [S2][S8]

Was für das Veranlagungsjahr 2025 neu ist

Steuerreporting-Verordnung 2025 - einheitlicher KESt-Report

Österreichische Banken, Broker und Dienstleister für Kryptowerte (CASPs) müssen für 2025 bis zum 31. März 2026 einen einheitlichen, standardisierten Steuerreport ausstellen, der die bisherige KESt- bzw. Verlustausgleichsbescheinigung ersetzt. Verluste werden nun brutto gegen brutto verrechnet und vorrangig gegen die am höchsten besteuerten Einkünfte innerhalb des 27,5-%-Verrechnungskreises. [S16]

DAC8 / CARF - erster Meldezeitraum ist 2026

Das österreichische Krypto-Meldepflichtgesetz (Krypto-MPfG) setzt die EU-Richtlinie DAC8 und den OECD-Standard CARF um. Ab dem 1. Jänner 2026 erheben Dienstleister für Kryptowerte (Bitpanda, Coinbase, Kraken, Binance EU, Bitvavo usw.) steuerlich relevante Daten über in Österreich ansässige Kunden; der erste automatische Austausch zwischen den EU-Finanzverwaltungen hat bis zum 30. September 2027 zu erfolgen. Wenn Sie an einer ausländischen Börse handeln, erhält das Finanzamt künftig entsprechende Daten. [S15]

Progressionsabgeltungsgesetz 2025 - Tarifstufen +3,83 %

Die Tarifstufen 2025 wurden um 3,8333 % angehoben; die Nullzone stieg auf 13.308 €. Für das Veranlagungsjahr 2026 beträgt die Anpassung +1,7333 % - die Nullzone steigt auf 13.539 €. Für Kapitaleinkünfte ist der progressive Tarif nur dann von Bedeutung, wenn Sie zur Regelbesteuerung optieren. [S4]

Krypto-KESt-Abzug in Österreich - zweites volles Jahr

Seit dem 1. Jänner 2024 behalten in Österreich ansässige CASPs (Bitpanda, Coinfinity, 21bitcoin, Kurant usw.) 27,5 % KESt auf realisierte Kryptogewinne und laufende Kryptoerträge ein - mit derselben Endbesteuerungswirkung wie die Wertpapier-KESt. Ausländische Börsen (Binance, Kraken, Coinbase, Revolut Crypto usw.) behalten weiterhin nichts ein; Sie erklären selbst in der Beilage E1kv. [S17]

Formulare 2025 veröffentlicht: E1 / E1kv

Die Fassungen 2025 von E1 (Einkommensteuererklärung) und E1kv (Beilage Einkünfte aus Kapitalvermögen) stehen auf formulare.bmf.gv.at bereit. Die Krypto-Kennzahlen 171-176 (ausländisch/inländisch, laufende Einkünfte/Gewinne/Verluste) sind gegenüber 2024 unverändert. [S8][S9]

Die wichtigsten österreichischen Begriffe für Anleger

Kapitalertragsteuer (KESt) - Endbesteuerung

Die meisten Kapitaleinkünfte unterliegen einem festen besonderen Steuersatz (Sondersteuersatz) - 27,5 % für die Einkünfte nach §27a Abs 1 Z 2, 25 % für Zinsen aus Geldeinlagen. Behält eine inländische depotführende oder auszahlende Stelle die KESt ein, sind die Einkünfte endbesteuert und müssen nicht erneut erklärt werden. Ausländische Broker behalten keine österreichische KESt ein - dann erklärt der Anleger selbst. [S3]

Kein Sparerpauschbetrag, kein jährlicher Anlegerfreibetrag

Anders als Deutschland (1.000 € Sparerpauschbetrag) kennt Österreich keinen allgemeinen Freibetrag für Kapitaleinkünfte aus dem Privatvermögen. Die KESt fällt ab dem ersten Euro an. Der Veranlagungsfreibetrag von 730 € (§41 Abs 3 EStG) gilt für Einkünfte mit Sondersteuersatz ausdrücklich nicht; die Freigrenze von 440 € nach §31 betrifft nur Spekulationsgeschäfte mit privatem Vermögen (Gold, Devisen, NFTs). [S5]

Regelbesteuerungsoption - in den progressiven Tarif wechseln

Liegt Ihr Grenzsteuersatz unter 27,5 % (einkommensschwaches Jahr, Studium, früher Ruhestand), können Sie in der Haupterklärung E1 unter Punkt 8.1 die Regelbesteuerungsoption ausüben (§27a Abs 5 EStG) - in der E1kv gibt es dafür kein eigenes Ankreuzfeld. Das Finanzamt besteuert dann sämtliche Einkünfte des §27a-Verrechnungskreises (einschließlich Krypto und Dividenden) nach dem progressiven Tarif statt mit 27,5 % - und zwar für den gesamten Kreis einheitlich. Vorteilhaft ist das etwa bei einem Gesamteinkommen unter rund 21.617 € (2025) bzw. 21.992 € (2026). Eine automatische Günstigerprüfung nimmt das Finanzamt nicht vor. [S4][S5][S8]

Ausländische Broker (Revolut, IBKR, Trading 212, eToro usw.)

Auf Konten bei nicht-österreichischen Instituten wird keine österreichische KESt einbehalten. Sie müssen jeden realisierten Gewinn, jede Dividende und jeden Zinsertrag in der Beilage E1kv über FinanzOnline erklären. Die Erklärungsgrenze von 22 € pro Jahr gilt je Einkunftsart, auch für ausländische Kapitaleinkünfte. [S2][S8]

📈 Kapitaleinkünfte (KESt)

Steuersätze nach Einkunftsart

Einkunftsart Satz Rechtsgrundlage & Hinweise
Dividenden aus Aktien / GmbH-Anteilen 27,5 % §27a Abs 1 Z 2 EStG - endbesteuert bei inländischem Depot [S3]
Realisierte Gewinne aus Aktien, ETFs, Anleihen 27,5 % §27 Abs 3 EStG - nur Neuvermögen [S3]
Zinsen aus Anleihen / Fondsausschüttungen 27,5 % verbriefte Forderungen - §27a Abs 1 Z 2 [S3]
Zinsen aus Geldeinlagen / Sparbuch 25 % §27a Abs 1 Z 1 EStG - eigener Verrechnungskreis [S3]
Kryptowährungen (Neuvermögen) - Gewinne & laufende Erträge 27,5 % §27b EStG, seit 1. März 2022 [S1]
Derivate (Futures, Optionen, CFDs) 27,5 % §27 Abs 4 EStG [S3]
Privatdarlehen / nicht verbriefte Forderungen progressiv keine KESt - es gilt der Tarif [S12]

Wenn keine KESt an der Quelle einbehalten wird

Zahlt keine inländische depotführende Stelle KESt ab - bei ausländischen Brokern der Regelfall -, müssen Sie die steuerpflichtigen Einkünfte selbst in der Beilage E1kv erklären. Die Erklärungsgrenze liegt bei 22 € Kapitaleinkünften pro Jahr (je Einkunftsart). [S2]

Effektive Belastung mit Kirchenbeitrag oder Soli - es gibt keine

Österreich erhebt keinen Solidaritätszuschlag, und auf Einkünfte mit Sondersteuersatz fällt kein Kirchenbeitragszuschlag an. Die genannten 27,5 % und 25 % sind bereits die Gesamtbelastung - anders als der effektive Satz von 26,375 % in Deutschland.

📊 Progressive Tarifstufen

Der progressive Tarif betrifft Privatanleger nur dann, wenn sie (a) in der E1 zur Regelbesteuerung optieren oder (b) Einkünfte außerhalb des §27a erzielen, etwa Zinsen aus Privatdarlehen. Die Tarifstufen werden jährlich zum Ausgleich der kalten Progression angepasst (§33a EStG); die Bundesregierung kann bis zu einem Drittel der Anpassung anders verwenden. [S4]

Veranlagungsjahr 2025 (Abgabe 2026)

Einkommen (EUR) Satz
bis 13.3080 %
13.308 – 21.61720 %
21.617 – 35.83630 %
35.836 – 69.16640 %
69.166 – 103.07248 %
103.072 – 1.000.00050 %
über 1.000.00055 %

Veranlagungsjahr 2026 (Abgabe 2027)

Einkommen (EUR) Satz
bis 13.5390 %
13.539 – 21.99220 %
21.992 – 36.45830 %
36.458 – 70.36540 %
70.365 – 104.85948 %
104.859 – 1.000.00050 %
über 1.000.00055 %

Quelle: BMF / USP "Tarifstufen" sowie PwC Tax Summaries (Anpassung der kalten Progression 2026: +1,7333 %). [S4]

Einkünfte mit Sondersteuersatz berühren den Tarif nicht

Einkünfte sowie Gewinne und Verluste, die dem besonderen Steuersatz von 27,5 % (oder 25 %) unterliegen, sind nicht mit Tarifeinkünften ausgleichsfähig, und Tarifverluste mindern die KESt nicht. Die einzige Brücke ist die Regelbesteuerungsoption - und sie ist für den gesamten 27,5-%-Verrechnungskreis auszuüben. [S5]

🧮 Anschaffungskosten - gleitender Durchschnittspreis

Für Wertpapiere und Derivate derselben ISIN, die in mehreren Schritten angeschafft wurden, schreibt §27a Abs 4 Z 3 EStG den gleitenden Durchschnittspreis in Euro vor. FIFO ist für die Besteuerung österreichischer Privatanleger nicht zulässig - jeder neue Kauf führt zu einer Neuberechnung des Durchschnittspreises, der dann für sämtliche Stücke dieser ISIN gilt. [S10]

Bei Einkünften mit Sondersteuersatz nach §27 Abs 3 und 4 EStG werden die Anschaffungskosten ohne Anschaffungsnebenkosten (etwa Spesen) angesetzt - diese Kosten sind mit dem Satz von 27,5 % abgegolten. [S10]

Rechenbeispiel - gleitender Durchschnitt bei Apple-Aktien

15. Jänner 2024: Kauf von 10 AAPL zu 170 € → Bestand: 10 Stück, Durchschnitt 170 €
20. September 2024: Kauf von 5 AAPL zu 200 € → Bestand: 15 Stück, Durchschnitt (10×170 + 5×200) ÷ 15 = 180 €
10. Mai 2025: Verkauf von 8 AAPL zu 220 € → Erlös 1.760 €; Anschaffungskosten 8 × 180 € = 1.440 € → Gewinn 320 € → KESt 27,5 % = 88 €
Verbleibender Bestand: 7 AAPL, Durchschnitt 180 € (unverändert).

Wichtige Feinheiten

  • Bestände werden je ISIN und je Depot geführt: AAPL bei IBKR und AAPL bei Trading 212 sind getrennte Bestände.
  • Für Kryptowährungen gilt dieselbe Durchschnittsregel je Coin und je Wallet, und zwar seit dem 1. Jänner 2023 (Kryptowährungsverordnung). [S14]
  • Altvermögen (Krypto vor dem 1. März 2021, Wertpapiere vor 2011) bleibt außerhalb des Neuvermögensbestands - es wird gesondert nach §31 behandelt.
  • Alle Beträge sind mit dem EZB-Referenzkurs des Transaktionstags in Euro umzurechnen (oder mit dem dokumentierten Kurs des Brokers, durchgängig angewendet).

💰 Dividenden & ausländische Quellensteuer

Wie der Mechanismus zwischen den USA und Österreich in der Praxis funktioniert

Das Doppelbesteuerungsabkommen Österreich-USA begrenzt die US-Quellensteuer auf Portfoliodividenden auf 15 %. Broker wenden den Abkommenssatz an, wenn ein gültiges W-8BEN vorliegt (Interactive Brokers, Trading 212, Lightyear und die meisten EU-Broker tun das automatisch). Ohne W-8BEN behält der Broker die gesetzlichen 30 % ein. Österreich rechnet nur bis zum Abkommenssatz an - den übersteigenden Teil fordern Sie in den USA zurück. [S18]

Rechenbeispiel - US-Dividende bei IBKR mit hinterlegtem W-8BEN

Bruttodividende: 100 €
Einbehaltene US-Quellensteuer (15 %): 15 €
Gutschrift bei IBKR: 85 €
Österreichische KESt (27,5 % von 100 €): 27,50 €
Anrechnung ausländischer Steuer in der E1kv (auf 15 % begrenzt): 15 €
Bei Veranlagung zu zahlende österreichische Steuer: 27,50 € − 15 € = 12,50 €
Effektive Gesamtbelastung der Dividende: 27,5 %.

Übliche Abkommenssätze auf Portfoliodividenden

  • Vereinigte Staaten - 15 % mit W-8BEN, sonst 30 % (der übersteigende Teil ist beim IRS rückforderbar)
  • Irland - 0 % (die meisten in Irland domizilierten ETFs schütten brutto aus)
  • Vereinigtes Königreich - 0 % auf Dividenden
  • Deutschland - 26,375 % brutto; Abkommensgrenze 15 %; Differenz über einen Antrag beim BZSt erstattungsfähig
  • Schweiz - 35 % brutto; Abkommensgrenze 15 %; Differenz über Formular 86 / DA-1 erstattungsfähig
  • Frankreich - 26,5 % brutto; Abkommensgrenze 15 %; Erstattung über Formular 5000/5001

Österreich rechnet nur den Abkommenssatz an (üblicherweise 15 %). Darüber hinausgehende ausländische Quellensteuer ist nicht anrechenbar - sie ist im Quellenstaat zurückzufordern. [S18]

Ausländische Quellensteuer auf Zinsen und Anleihekupons

Ausländische Kupons aus verbrieften Forderungen (Wertpapier-Zinsen) liegen zusammen mit ausländischen Dividenden im 27,5-%-Verrechnungskreis - beides ist "Überlassung von Kapital" nach §27 Abs 2 EStG. In der E1kv werden diese Einkünfte in der KZ 863 erklärt, deren amtliche Bezeichnung Dividenden und Zinserträge aus Wertpapieren zusammenfasst: Ein ausländischer Anleihekupon und eine ausländische Dividende landen in derselben Zeile. [S20]

Die anrechenbare ausländische Quellensteuer auf diese Kupons tragen Sie in KZ 998 ein - dasselbe Feld wie für die Quellensteuer auf ausländische Dividenden. KZ 998 knüpft an den Steuersatz von 27,5 % an und nicht an die Einkunftsart, sodass Dividenden- und Zinsquellensteuer eine gemeinsame Zeile teilen (die Anmerkung 22 des Formulars führt KZ 998 als Feld für anrechenbare ausländische Steuern privater Kapitaleinkünfte dieses Kreises). Eine gesonderte Kennzahl für Zins- gegenüber Dividendenquellensteuer gibt es nicht. [S20]

Die Anrechnung ist zweifach begrenzt: (1) auf den Quellensteuersatz nach dem jeweiligen DBA und (2) auf die österreichische Steuer auf diese Einkünfte (27,5 %). Eine über den Abkommenssatz hinaus einbehaltene ausländische Steuer ist in KZ 998 nicht anrechenbar - fordern Sie sie im Quellenstaat zurück, genau wie bei überschießender Dividendenquellensteuer. [S20]

Verbreiteter Irrtum: „Innerhalb der EU sind Zinsen quellensteuerfrei." Das gilt nicht für Privatanleger. Die EU-Zins- und Lizenzgebühren-Richtlinie (2003/49/EG) stellt Zinsen nur zwischen verbundenen Unternehmen von der Quellensteuer frei - für Ihr Wertpapierdepot gilt allein der Zinsartikel des jeweiligen bilateralen DBA. Von den 26 EU-Partnerstaaten Österreichs sehen 12 tatsächlich 0 % vor, 14 hingegen 3 % bis 15 %.

0 % (volle Quellensteuer wäre nicht anrechenbar - im Quellenstaat zurückfordern):
EU: Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Irland (Art 9), Luxemburg, Niederlande, Schweden (Art 10A), Slowakei, Tschechien, Ungarn, Zypern
Außerhalb der EU: Island, Japan, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz, Vereinigtes Königreich (DBA 2018), USA

DBA-Sätze über 0 % - hier ist eine Anrechnung möglich:

Quellenstaat ISO Höchstsatz Artikel
BelgienBE15 %Art 11(2)
EstlandEE10 %Art 11(2)
ItalienIT10 %Art 11(2)
LettlandLV10 %Art 11(2)
LitauenLT10 %Art 11(2)
PortugalPT10 %Art 11(2)
GriechenlandGR8 %Art 11(2)
BulgarienBG5 %Art 11(2)
KroatienHR5 %Art 11(2)
MaltaMT5 %Art 11(2)
PolenPL5 %Art 11(2)
SlowenienSI5 %Art 11(2)
SpanienES5 %Art 11(2)
RumänienRO3 %Art 11(2)

Stand: geltende Abkommensfassungen, geprüft am 24.08.2026 anhand der konsolidierten Vertragstexte im RIS (über die BMF-DBA-Liste) und gegengeprüft an der WKO-Übersicht „DBA-Zuteilungsregeln für Zinsen" (Stand 01.02.2026). [S27][S28]

Zwei Sonderfälle, die ein einzelner Prozentsatz nicht abbildet:
Italien - Art 11(3)(a) stellt Zinsen des Staates und seiner Gebietskörperschaften quellensteuerfrei: BTP-/BOT-Kupons 0 %, italienische Unternehmensanleihen 10 %.
Rumänien - Art 11(3)(d) befreit Zinsen aus Darlehen mit einer Laufzeit von mehr als zwei Jahren; viele rumänische Anleihen fallen darunter, sodass die 3 % häufig nicht anfallen.

Stückzinsen sind keine gesonderten Zinserträge

Stückzinsen, die Sie dem Verkäufer beim Kauf einer Anleihe innerhalb einer Kuponperiode zahlen, erhöhen die Anschaffungskosten der Anleihe (§27 Abs 2 Z 2 EStG nimmt Stückzinsen ausdrücklich von den laufenden Zinsen aus). Sie werden nicht als eigener Zinsertrag besteuert und nicht mit Kuponerträgen saldiert. Bei Veräußerung oder Tilgung wird der aufgelaufene Anteil als Veräußerungsgewinn realisiert (§27 Abs 3 bzw. Abs 6 Z 5) und gehört in die KZ 994/892 - nicht in die Kuponzeile KZ 863. [S21][S22]

📚 Investmentfonds & ETFs (OeKB-Meldefonds und schwarze Fonds)

Meldefonds (Fonds mit OeKB-Meldung)

Ein Fonds ist ein "Meldefonds", wenn sein steuerlicher Vertreter jährlich eine Jahresmeldung an die OeKB übermittelt. Im Steuerdaten-Portal der OeKB (my.oekb.at) können Sie den Meldestatus je ISIN prüfen - nahezu alle großen UCITS-ETFs von iShares, Vanguard, Xtrackers, Amundi, Lyxor usw. mit Sitz in Irland oder Luxemburg sind Meldefonds. Die Besteuerung folgt dann den tatsächlichen Erträgen des Fonds. [S6]

Ausschüttungsgleiche Erträge (AgE)

Bei thesaurierenden Fonds werden Erträge, die der Fonds erzielt, aber nicht ausschüttet, jährlich so besteuert, als wären sie ausgeschüttet worden - mit 27,5 %. Für einen Anleger im Privatvermögen entsprechen die AgE 100 % der ordentlichen Erträge des Fonds (§27 Abs 2 EStG: Dividenden und Zinsen) zuzüglich 60 % der Substanzgewinne netto (§27 Abs 3/4 EStG: im Fonds realisierte Kurs- und Derivategewinne), abzüglich der Fondsaufwendungen. [S11]

Nicht doppelt erfassen. Der von der OeKB gemeldete AgE-Wert für Privatanleger ist eine zusammengefasste Zahl, die die 60 % der Substanzgewinne bereits enthält - Sie tragen niemals zusätzlich eine eigene Zeile für Substanzgewinne des Fonds ein. Die E1kv hat kein eigenes Feld für fondsinterne Kursgewinne; eine zusätzliche Zeile würde dieselben Erträge zweimal besteuern. [S23][S24]

Die Einbeziehung zu 60 % ist geltendes, vollständig in Kraft getretenes Recht - sie gilt für Fondsgeschäftsjahre, die 2014 oder später beginnen. Die Einbeziehung zu 100 % betrifft ausschließlich Betriebsvermögen. Die InvFG-Reform 2011 hat den früheren steuerfreien Aufschub der Substanzgewinne beseitigt; den Satz von 60 % hat sie nicht abgeschafft, er gilt weiter. [S11][S25]

Anschaffungskostenkorrektur (AKK): Die versteuerten AgE erhöhen die Anschaffungskosten des Anteils, sodass dieselben Erträge bei einem späteren Verkauf nicht erneut besteuert werden. Die jetzt nicht erfassten 40 % der Substanzgewinne werden aufgeschoben und beim Verkauf der Anteile besteuert. Umgekehrt mindern steuerfreie Substanzausschüttungen die Anschaffungskosten. [S11][S25]

AgE bei einem ausländischen Broker erklären - KZ 936 oder KZ 937

KZ 936 und KZ 937 sind einander ausschließende Felder nach dem Ort des Depots für denselben AgE-Betrag - kein Paar aus Summe und Teilbetrag. KZ 936 = inländisches Depot (eine österreichische depotführende Stelle, die bereits 27,5 % KESt einbehalten hat); KZ 937 = ausländisches Depot (ausländischer Broker, kein KESt-Abzug). Halten Sie Ihren Fonds bei einem ausländischen Broker (Revolut, IBKR, Trading212, …), tragen Sie die gesamten AgE in KZ 937 ein und lassen KZ 936 = 0. [S23][S24]

Anrechenbare ausländische Quellensteuer auf die Erträge des Fonds gehört in KZ 998 (27,5-%-Verrechnungskreis). [S20]

So ermitteln Sie Ihren Wert: Nehmen Sie den von der OeKB gemeldeten AgE je Anteil, rechnen Sie ihn in Euro um und multiplizieren Sie ihn mit der Anzahl der Anteile, die Sie zum OeKB-Meldestichtag gehalten haben. [S24][S26]

Schwarze Fonds (Nichtmeldefonds) - pauschale Strafbesteuerung

Steht ein Fonds nicht auf der OeKB-Liste, greift §186 InvFG: Der pauschal ermittelte Jahresertrag ist der höhere Wert aus 90 % der Differenz zwischen Rücknahmepreis am Jahresende und Jahresanfang oder 10 % des Rücknahmepreises am Jahresende. Dieser fiktive Ertrag wird mit 27,5 % besteuert - auch in einem Jahr ohne Wertentwicklung - und erhöht die Anschaffungskosten. Die meisten ETFs außerhalb der EU (in den USA domizilierte SPY, QQQ, VOO usw.) sind für in Österreich Ansässige schwarze Fonds. Prüfen Sie vor dem Kauf eines Nicht-UCITS-ETF stets die OeKB-Meldung. [S6]

Rechenbeispiel - thesaurierender MSCI-World-ETF (IE00B4L5Y983)

Jahresbeginn: 100 Anteile zu 90 € (Anschaffungskosten 9.000 €)
Von der OeKB gemeldete AgE für das Jahr: 1,20 € je Anteil = 120 €
Steuer auf die AgE (27,5 %): 33 € (in der E1kv zu erklären)
Neue Anschaffungskosten: 9.000 € + 120 € = 9.120 € (ein späterer Verkauf zu 100 € je Anteil ergibt daher 1.000 € − 120 € = 880 € verbleibenden steuerpflichtigen Gewinn).
Die AgE von 1,20 € umfassen bereits die ordentlichen Erträge des Fonds zuzüglich 60 % seiner Substanzgewinne - tragen Sie keine gesonderte Zeile für Substanzgewinne ein. Da die Anteile bei einem ausländischen Broker liegen, gehören die 120 € in KZ 937 (KZ 936 = 0). [S23][S24]

₿ Kryptowährungen (§27b EStG)

Alt- und Neuvermögen - der Stichtag 1. März 2021

Angeschafft Einordnung Steuerliche Behandlung
vor dem 1. März 2021 Altvermögen altes Regime des §31: steuerfrei bei einer Behaltedauer von mehr als einem Jahr, sonst progressiv. [S1]
ab dem 1. März 2021 Neuvermögen §27b: 27,5 % auf Gewinne und laufende Erträge - ohne Behaltefrist. [S1]

Werden alte BTC nach der Reform gestakt oder verliehen, sind die dabei neu entstehenden Einheiten Neuvermögen.

Krypto-zu-Krypto-Tausch - kein steuerpflichtiger Vorgang

§27b Abs 3 Z 2 EStG: Der Tausch einer Kryptowährung in eine andere (BTC ↔ ETH, ETH ↔ USDC usw.) ist keine Veräußerung. Die Anschaffungskosten gehen auf die neue Coin über ("Fußstapfentheorie"). Stablecoins (USDT, USDC) erfüllen die Definition des §27b Abs 4, sodass auch ein Tausch in einen Stablecoin nicht steuerpflichtig ist. NFTs und Security Token fallen nicht unter §27b - der Tausch von Krypto gegen solche Werte ist eine steuerpflichtige Realisierung. [S1]

DeFi-Erträge - was im Zufluss und was erst später besteuert wird

Vorgang Im Zufluss steuerpflichtig? Anschaffungskosten im Zufluss
Mining (PoW) Ja - 27,5 % auf den gemeinen Wert gemeiner Wert im Zufluss
Lending / Verleih Ja - 27,5 % auf den gemeinen Wert gemeiner Wert im Zufluss
Staking (reine PoS-Validierung) Nein 0 € - der volle Erlös wird beim späteren Verkauf besteuert
Airdrops & Hard Forks Nein 0 €
Liquidity Mining / DeFi-Erträge je nach wirtschaftlichem Gehalt gemeiner Wert, wenn wirtschaftlich eine Überlassung vorliegt

Das BMF stellt auf den wirtschaftlichen Gehalt ab: Ein als "Staking" bezeichneter Vorgang, der funktional eine entgeltliche Überlassung ist, wird im Zufluss besteuert. [S1]

Gleitender Durchschnittspreis seit 2023 verpflichtend

§27a Abs 4 Z 3a EStG und die Kryptowährungsverordnung (BGBl II 455/2022) verlangen seit dem 1. Jänner 2023 den gleitenden Durchschnittspreis je Coin und je Wallet bzw. Adresse. FIFO ist für Kryptowährungen nicht mehr zulässig. Altvermögen bleibt außerhalb des Bestands. [S14]

Rechenbeispiel - Staking und späterer Verkauf

Jänner 2024: Kauf von 10 ETH zu 2.000 € bei Binance → Bestand: 10 ETH, Durchschnitt 2.000 €
März-Dezember 2025: Zufluss von 0,5 ETH aus reinem PoS-Staking → im Zufluss nicht steuerpflichtig; der Bestand steigt auf 10,5 ETH mit neuem Durchschnitt (10×2.000) ÷ 10,5 = 1.904,76 €
Mai 2025: Verkauf von 4 ETH zu 3.000 € → Erlös 12.000 €; Anschaffungskosten 4 × 1.904,76 € = 7.619,05 € → Gewinn 4.380,95 € → KESt 27,5 % = 1.204,76 €
Zu erklären in der E1kv im Abschnitt für ausländische Kryptowerte (Kennzahl 174).

Österreichische Krypto-Dienstleister - KESt-Abzug seit 2024

Nach §93 Abs 4a EStG und der Kryptowährungsverordnung behalten in Österreich ansässige CASPs 27,5 % KESt auf realisierte Kryptogewinne und laufende Kryptoerträge ein. Die Endbesteuerungswirkung entspricht der Wertpapier-KESt. Anbieter, die dieses Regime derzeit anwenden ("steuereinfach"): Bitpanda, Coinfinity, 21bitcoin, Kurant. Der Abzug betrifft nur Neuvermögen. [S17]

Ausländische Börsen (Binance, Kraken, Coinbase, Revolut Crypto, Bybit, KuCoin) behalten keine österreichische KESt ein - jeden realisierten Gewinn und jeden laufenden Ertrag müssen Sie über die E1kv selbst erklären (Kennzahlen 172/174/176).

Was §27b NICHT erfasst

  • NFTs - kein "allgemein akzeptiertes Tauschmittel" → sie fallen unter die Spekulationsbesteuerung des §31 (nach einjähriger Behaltedauer steuerfrei)
  • Security Token / Asset Token, die mit Wertpapieren, Immobilien usw. unterlegt sind - Besteuerung nach den allgemeinen Regeln des zugrunde liegenden Rechts (häufig §27)
  • Tokenisiertes Gold - die Behandlung hängt davon ab, ob eine Verbriefung vorliegt; physisch besicherte Barren-ETCs können unter die KESt oder unter §31 fallen - das ist im Einzelfall zu prüfen

📉 Verlustausgleich - was womit verrechnet werden darf

§27 Abs 8 EStG teilt die Kapitaleinkünfte in Verrechnungskreise auf. Verluste innerhalb eines Kreises mindern Einkünfte desselben Kreises - und zwar nur im selben Kalenderjahr, im Privatvermögen ohne Verlustvortrag. [S13]

Verlustquelle verrechenbar mit nicht verrechenbar mit
Verluste aus Aktien / ETFs / Anleihen / Derivaten (27,5 %) Dividenden, Anleihezinsen, AgE von Fonds, Kryptogewinne und laufende Kryptoerträge, Derivategewinne - der gesamte 27,5-%-Kreis Zinsen aus Geldeinlagen (25 %); Tarifeinkünfte; Zuwendungen von Privatstiftungen
Kryptoverluste (§27b) andere Kapitaleinkünfte mit 27,5 % (Aktien, ETFs, Derivate, Dividenden, Anleihezinsen) Zinsen aus Geldeinlagen (25 %); Tarifeinkünfte
Zinsen aus Geldeinlagen (25 %) nichts - abgeschotteter Kreis alles Übrige
Spekulationsgeschäfte nach §31 (Gold, Devisen, NFTs) nur andere Gewinne nach §31 desselben Jahres alles außerhalb des §31 - und ohne §31-Gewinn sind die Verluste nicht abzugsfähig

Automatischer und manueller Verlustausgleich

  • Ein einziges inländisches Depot: Die Bank bzw. der CASP saldiert Gewinne und Verluste je Kalenderjahr automatisch und stellt eine Verlustausgleichsbescheinigung aus - Sie müssen nichts tun.
  • Mehrere inländische Depots (verschiedene Banken): Zur Zusammenführung müssen Sie in der E1kv die Verlustausgleichsoption ausüben.
  • Ausländische Broker oder gemischte Fälle: Zusammenführung nur über die E1kv - und nur innerhalb des passenden Verrechnungskreises.
  • Ab 2025 stellt die Steuerreporting-Verordnung auf eine Verrechnung brutto gegen brutto mit Vorrang der am höchsten besteuerten Einkünfte um. [S16]

Rechenbeispiel - Verrechnung über mehrere Broker hinweg

Im Jahr 2025 bei ausländischen Brokern realisiert: 800 € Gewinn mit AAPL (IBKR), 500 € Verlust mit TSLA (Trading 212), 300 € Dividende von MSFT, 200 € Verlust mit ETH (Binance), 100 € Zinsen aus einem EUR-Sparprodukt bei Revolut.

27,5-%-Kreis: 800 − 500 + 300 − 200 = 400 € Nettogewinn → KESt 27,5 % = 110 €
25-%-Kreis: 100 € Zinsen → KESt 25 % = 25 €
Die 100 € Zinsen lassen sich nicht mit den Verlusten aus Krypto und Aktien mindern - anderer Verrechnungskreis.

🥇 §31 - Spekulationseinkünfte (Gold, Devisen, NFTs)

Privates Vermögen außerhalb der Kapitaleinkünfte des §27 und der Grundstücke des §30 fällt unter §31 EStG - die klassische einjährige Spekulationsfrist. Länger als ein Jahr gehalten: steuerfrei. Veräußerung innerhalb eines Jahres: Besteuerung mit Ihrem progressiven Tarifsteuersatz. [S19]

  • Physisches Gold und Silber (Barren, Münzen) - nach EU-Recht umsatzsteuerbefreit; Gewinne nach einem Jahr steuerfrei. Verbriefte Gold-ETCs (z. B. Xetra-Gold) können als Wertpapiere gelten und mit 27,5 % besteuert werden - prüfen Sie den Prospekt.
  • Fremdwährung als unverzinstes Bargeldguthaben - es gilt die Spekulationsfrist (nach einem Jahr steuerfrei). Verzinste Fremdwährungseinlagen sind Kapitaleinkünfte nach §27, nicht §31.
  • NFTs und Sammlerstücke - außerhalb des §27b; es gilt §31 (nach einem Jahr steuerfrei).
  • Freigrenze von 440 €: Betragen sämtliche §31-Einkünfte des Jahres höchstens 440 €, bleibt der gesamte Betrag steuerfrei; wird die Grenze überschritten, ist der gesamte Betrag steuerpflichtig. Verluste sind weder abzugsfähig noch vortragsfähig. [S19]

🏦 P2P-Kredite & Privatdarlehen

Zinsen aus Privatdarlehen (Inrento, Robocash, Fintown usw.) beruhen auf nicht verbrieften Forderungen und unterliegen daher nicht der KESt. Sie erklären sie in der E1 (Haupterklärung), und sie werden mit Ihrem progressiven Tarifsteuersatz besteuert. An der Quelle einbehaltene Steuern (etwa 10 % lettische Quellensteuer auf ältere Mintos-Notes) sind bis zum jeweiligen Abkommenssatz auf die österreichische Steuer anrechenbar. [S12]

Quellenstaat je Plattform (E1kv)

Quellenstaat ist der Ansässigkeitsstaat des vertraglichen Schuldners - typischerweise der Sitz der Plattform (etwa die Mintos-Finance-SPV in Lettland bei Notes, die Bondora AS in Estland), nicht der des dahinterstehenden Kreditgebers. Das folgt EStR Rz 6225a und Art. 11 OECD-MA. Mintos Notes ("verbriefte Schuldverschreibungen", ab Mai 2022) gehören mit dem Sondersteuersatz von 27,5 % in die Kz 863; nicht verbriefte P2P-Forderungen mit dem Tarifsteuersatz in die Kz 857.

Plattform Quellenstaat E1kv Kz Quelle
MintosLettland (LV)863 (Notes, 27,5 %)Mintos · WHT EU/EWR
ViaInvestLettland (LV)863 oder 857Latvijas Banka · Viainvest
EsketitIrland (IE)857 (progressiv)CrowdSpace · Esketit Ltd
Bondora / MonefitEstland (EE)857 (bei Go & Grow ggf. prüfen - Nicht-Meldefonds)Finantsinspektsioon · Bondora
MacClearSchweiz (CH)857 (progressiv)Maclear AG · PolyReg SRO
PeerBerryKroatien (HR)857 (progressiv)PeerBerry · Entität (Zagreb)
CrowdpearLitauen (LT)857 oder 863 (bei Verbriefung)Crowdpear · ECSP-Lizenz
InrentoLitauen (LT)857 (progressiv)Inrento · ECSP-Lizenz
FintownTschechien (CZ)857 (progressiv)CNB · ECSPR-Register
RobocashKroatien (HR)857 (progressiv)Robocash · Umzug nach Kroatien
GoParity (PT)Portugal (PT)857 (progressiv)GoParity · FAQ

Nachweise: BMF · EStR Rz 6225a, FMA · ECSP-VO, EU 2020/1503 (ECSPR).

📝 Formulare, Kennzahlen und Abgabe

Welches Formular wofür

E1 - Einkommensteuererklärung

Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, Pension, betriebliche Gewinne, Zinsen aus P2P-Krediten, Spekulationseinkünfte nach §31. Sie löst die Veranlagung aus.

E1kv - Beilage für Kapitaleinkünfte

Sämtliche Einkünfte nach §27 und §27b: Dividenden, Gewinne aus Aktien, Anleihen und ETFs, ausschüttungsgleiche Erträge von Fonds, Anrechnung ausländischer Quellensteuer, Kryptowährungen. Verpflichtend, wenn keine österreichische KESt einbehalten wurde. [S8]

E1kv 2025 - die Kennzahlen, die Privatanleger tatsächlich brauchen

Abgeglichen mit dem amtlichen BMF-Formular E1kv (Fassung vom 02.10.2024, verwendet für die Veranlagungsjahre 2024 und 2025 - das PDF 2025 hat dieselbe Kennzahlenstruktur). Das Formular unterscheidet in jeder Zeile zwischen inländischen (österreichisches Depot) und ausländischen Kapitaleinkünften. Die unten genannten Kennzahlen sind die für ausländische Depots - genau das, was Sie für Revolut, IBKR, Trading 212, eToro, Bitpanda, Binance usw. brauchen. [S8]

Punkt im Formular KZ (Ausland) Bezeichnung im Formular Was Sie hier eintragen
1.3.1 863 Einkünfte aus der Überlassung von Kapital (Dividenden, Zinserträge aus Wertpapieren) 27,5% Dividenden bei IBKR / Trading 212; Zinsen aus Anleihekupons
1.3.2 994 Überschüsse aus realisierten Wertsteigerungen 27,5% Realisierte Gewinne aus Aktien / ETFs / Anleihen (Verkauf mit Gewinn bei Revolut, IBKR)
1.3.2 892 Verluste (aus realisierten Wertsteigerungen) Realisierte Verluste aus Aktien / ETFs / Anleihen
1.3.3 995 Verbriefte Derivate - Überschüsse 27,5% Gewinne aus Zertifikaten, Optionsscheinen, strukturierten Produkten
1.3.3 896 Verbriefte Derivate - Verluste Verluste aus Zertifikaten / Optionsscheinen
1.3.4 898 Investmentfonds - tatsächliche Ausschüttungen Ausschüttungen von UCITS-ETFs oder Investmentfonds aus IE/LU
1.3.4 937 Investmentfonds - Ausschüttungsgleiche Erträge 27,5% AgE thesaurierender ETFs aus IE/LU
1.3.5 172 Kryptowährungen - laufende Einkünfte Lending-Zinsen bei Binance/Coinbase, Mining-Erträge (gemeiner Wert)
1.3.5 174 Kryptowährungen - Überschüsse aus realisierten Wertsteigerungen Verkauf von BTC / ETH gegen Euro mit Gewinn bei Kraken / Binance
1.3.5 176 Kryptowährungen - Verluste Verkauf von Kryptowerten mit Verlust an einer ausländischen Börse
1.2.1 861 Zinsen aus Geldeinlagen / nicht verbrieften Forderungen bei Kreditinstituten 25% Zinsen aus einer ausländischen Geldeinlage / einem Revolut-EUR-Sparprodukt, sofern als Einlagenzinsen einzuordnen
1.1.2 857 Sonstige tarifsteuerpflichtige Einkünfte (Zinsen aus Privatdarlehen, nicht verbriefte Derivate) Zinsen von P2P-Plattformen (Inrento, Robocash, Mintos) - progressiver Tarif
1.6 998 Anrechenbare ausländische (Quellen)Steuer auf 27,5%-Einkünfte Anrechnung der US-Quellensteuer von 15 % auf Dividenden und der Quellensteuer auf ausländische Anleihekupons (KZ 863); auf den Abkommenssatz begrenzt [S20]
1.7 901 Anrechenbare ausländische (Quellen)Steuer auf 25%-Einkünfte Ausländische Quellensteuer auf Einlagenzinsen (selten)
1.4 899 Einbehaltene Kapitalertragsteuer auf inländische Kapitaleinkünfte Von Bitpanda / Coinfinity / Erste usw. einbehaltene österreichische KESt, die bei der Veranlagung anzurechnen ist

Zwei nicht offensichtliche Punkte zur E1kv

  • Die Regelbesteuerungsoption ist kein Ankreuzfeld in der E1kv. Sie wird in der Haupterklärung E1 unter Punkt 8.1 ausgeübt. Das Finanzamt vergleicht 27,5 % und Tarif nicht automatisch - Sie müssen die Option ausdrücklich ausüben, wenn sie für Sie günstig ist.
  • Auch die Verlustausgleichsoption ist kein eigenes Ankreuzfeld. Sie üben sie konkludent aus, indem Sie Substanzverluste in den Kennzahlen 891/892, 895/896 oder 175/176 eintragen. Nach Anmerkung 4 des Formulars kann die Option für einzelne Einkünfte ausgeübt werden - sie muss nicht alles erfassen (anders als die Regelbesteuerung).

Abgabefristen für das Veranlagungsjahr 2025

  • 30. April 2026 - Abgabe in Papierform
  • 30. Juni 2026 - elektronische Abgabe über FinanzOnline (der Regelweg)
  • rund 31. März 2027 - bei Vertretung durch eine Steuerberatung (Quotenregelung)
  • 31. März 2026 - Frist für österreichische Banken und CASPs zur Ausstellung des einheitlichen Steuerreports 2025 (StRepV)

Die Abgabe erfolgt elektronisch über FinanzOnline (§133 BAO). [S7]

Wann Sie als Privatanleger E1 + E1kv abgeben müssen

  • Sie haben ein Konto bei einem ausländischen Broker oder einer ausländischen Börse und im Jahr mehr als 22 € Kapitaleinkünfte erzielt.
  • Sie möchten ausländische Steuer anrechnen lassen (etwa US-Quellensteuer auf Dividenden) - das geht nur über die E1kv.
  • Sie möchten Verluste über mehrere inländische Depots hinweg verrechnen (Verlustausgleichsoption).
  • Sie möchten die Regelbesteuerung zum progressiven Tarif (einkommensschwaches Jahr).
  • Sie haben Anteile an schwarzen Fonds veräußert - die Pauschalbesteuerung wird im Rahmen der Veranlagung erhoben.

❓ Häufige Fragen

Behält Revolut Trading österreichische KESt ein?

Nein. Die Wertpapiergesellschaft von Revolut ist keine inländische depotführende Stelle, sodass auf Dividenden, Zinsen und Aktienverkäufe keine österreichische KESt einbehalten wird. Jeden realisierten Gewinn und jede Dividende müssen Sie in der E1kv über FinanzOnline selbst erklären. Dasselbe gilt für Interactive Brokers, Trading 212, eToro, Lightyear, DEGIRO, XTB und vergleichbare EU- und internationale Broker.

Ist der Kauf eines in den USA domizilierten ETF (SPY, VOO, QQQ) in Österreich ein steuerliches Problem?

Sehr wahrscheinlich ja - US-ETFs melden fast nie an die OeKB (schwarze Fonds), sodass §186 InvFG greift: Der pauschale Jahresertrag entspricht dem höheren Wert aus 90 % der Kursveränderung im Jahr oder 10 % des Rücknahmepreises zum Jahresende und wird mit 27,5 % besteuert. Ein in Irland domiziliertes Pendant (CSPX, VUSA, EQQQ) vermeidet dieses Problem und ist auch wegen der MiFID-Vertriebsbeschränkungen für Privatanleger der Regelfall.

Ist ein Krypto-zu-Krypto-Tausch wirklich steuerfrei?

Beim Neuvermögen ja - §27b Abs 3 Z 2 EStG nimmt den Tausch von Kryptowährung gegen Kryptowährung ausdrücklich von der Realisierung aus. Die Anschaffungskosten gehen auf die neue Coin über. Die Ausnahme erfasst alle Werte, die §27b Abs 4 erfüllen (einschließlich Stablecoins wie USDT/USDC). Sie erfasst nicht den Tausch in NFTs, Security Token oder Fiatgeld - das sind steuerpflichtige Veräußerungen.

Kann ich 2018 gekaufte BTC (Altvermögen) steuerfrei verkaufen?

Ja - alles, was vor dem 1. März 2021 angeschafft und länger als ein Jahr gehalten wurde, fällt unter das alte Regime des §31 und ist bei der Veräußerung steuerfrei. Bewahren Sie den Nachweis des Anschaffungszeitpunkts auf (Börsenauszug, Wallet-Transaktionsnachweis). Einheiten, die nach der Reform durch Staking oder Lending alter BTC entstehen, sind Neuvermögen.

Kann ich Brokerspesen und Devisenaufschläge vom steuerpflichtigen Gewinn abziehen?

Bei Einkünften mit Sondersteuersatz nicht gesondert. §27a Abs 4 Z 2 EStG schließt aus, dass Anschaffungsnebenkosten (Spesen, Börsengebühren, Devisenaufschläge) den Anschaffungskosten zugerechnet werden - der pauschale Satz von 27,5 % soll dies abgelten. Maßgeblich ist allein der reine Kauf- bzw. Verkaufspreis in Euro.

Meine ausländischen Kapitaleinkünfte 2025 betragen insgesamt 30 €. Muss ich wirklich abgeben?

Streng genommen ja - die Erklärungsgrenze von 22 € gilt je Einkunftsart, und 30 € überschreiten sie. Der Aufwand beschränkt sich auf eine Zeile in der E1kv plus die Kopfdaten der E1. Wird die Grenze auch nur einmal überschritten, ist abzugeben.

Sieht das Finanzamt mein Binance-/Kraken-Konto ab 2026 automatisch?

Ab dem 1. Jänner 2026 erheben CASPs in der EU und in CARF-Teilnehmerstaaten KYC- und Transaktionsdaten über in Österreich Ansässige. Der erste grenzüberschreitende Datenaustausch hat bis zum 30. September 2027 zu erfolgen. Betrachten Sie 2026 als das Jahr, in dem die Transparenz einsetzt - das Risiko einer unvollständigen Erklärung steigt deutlich. [S15]

Sind Aktiensplits steuerpflichtig?

Nein - ein reiner Aktiensplit ist eine steuerneutrale Kapitalmaßnahme. Die Anschaffungskosten verteilen sich anteilig auf die neuen Stücke. Einzelne österreichische Banken haben bestimmte Splits in der Vergangenheit fälschlich als Dividende eingestuft (etwa BYD 2025) und zu Unrecht KESt einbehalten - das ist über die Veranlagung rückholbar, erfordert aber Ihr Tätigwerden.

Kann ich Verluste ins nächste Jahr vortragen?

Nein - Verluste aus privaten Kapitalanlagen sind in Österreich nur in dem Jahr nutzbar, in dem sie realisiert werden. Im außerbetrieblichen Bereich gibt es keinen Verlustvortrag (er besteht nur bei betrieblichen Einkünften). Planen Sie eine Verlustrealisierung daher vor dem 31. Dezember.

Welchen Wechselkurs verwende ich für Fremdwährungsgeschäfte?

Die Umrechnung in Euro muss mit einem dokumentierten Kurs des Transaktionstags erfolgen - üblicherweise dem EZB-Referenzkurs. Der tatsächlich ausgeführte Kurs des Brokers ist zulässig, wenn Sie ihn durchgängig anwenden. Das BMF akzeptiert als Vereinfachung für Vielhandelnde auch Monatsdurchschnittskurse.

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📚 Sources

Last updated: May 18, 2026. This guide is general information for Austrian residents using foreign brokerage accounts - not individual tax advice. Always verify the official BMF form against your situation before filing, and consult a Steuerberater for complex cases.